Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.03.1989

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   BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88   

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BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88 (https://dejure.org/1989,206)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1989 - VI ZR 97/88 (https://dejure.org/1989,206)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1989 - VI ZR 97/88 (https://dejure.org/1989,206)
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Urlaubsabsage wegen Todesfall

§ 823 Abs. 1 BGB, Gesundheitsverletzung, Angehörigenleid;

§ 844 Abs. 1 BGB

Volltextveröffentlichungen (9)

  • verkehrslexikon.de

    Zu Trauer und psychischer Schmerz als deliktsrechtlich ersatzfähiger Gesundheitsschaden - nicht agetretene Urlaubsreise - Beerdigungskosten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung von psychischen Beeinträchtigungen wie Trauer und Kummer als Gesundheitsschädigung - Ermittlung eines Krankheitswertes nach allgemeiner Verkehrsauffassung für psychische Beeinträchtigungen bedingt durch den Eintritt des Todes eines Familienmitglieds - ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch auf Schockschadensersatz setzt pathologische Fassbarkeit der psychischen Beeinträchtigung voraus

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 844 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Gesundheitsbeeinträchtigung durch psychische Beeinträchtigungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 844 Abs. 1, § 823
    Schadensersatz für psychische Beeinträchtigungen beim Tode naher Angehöriger; Schadensersatz für nicht angetretene Urlaubsreise

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Ersatzpflicht für psychische Beeinträchtigungen naher Angehöriger

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    He blew his mind out in a car... Ansprüche naher Angehöriger beim Unfalltod (Dr. Jan Luckey; SVR 1/2012, S. 1-6)

  • schah-sedi.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Angehörigenschmerzensgeld - Überwindung eines zivilrechtlichen Dogmas (Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski; zfs 1/2012, S. 6-12)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2317
  • MDR 1989, 805
  • NZV 1989, 308
  • VersR 1989, 853
  • VersR 1990, 715
  • BB 1989, 1510
  • DB 1989, 1517
  • JR 1990, 110
  • JR 1990, 112
  • r+s 1989, 185 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.05.1971 - VI ZR 78/70

    Ersatzfähigkeit von Schockschäden; Berücksichtigung eines fremden Mitverschuldens

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88
    Psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tode naher Angehöriger können, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch faßbar und deshalb nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit angesehen werden (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Senats in BGHZ 56, 163, Urteile vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82 = VersR 1984, 439 und vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - = VersR 1986, 240).

    Richtig ist zwar, daß - wie die Rechtsprechung seit langem anerkannt hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70 = BGHZ 56, 163 = VersR 1971, 905, 906 m.w.N., vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82 = VersR 1984, 439 und vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 = VersR 1986, 240) - eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB nicht nur bei physischer Einwirkung auf den Körper vorliegt, sondern auch psychisch vermittelt werden kann.

    Aus diesem Grund hat der erkennende Senat seit seiner Entscheidung in BGHZ 56, 163 in derartigen Fällen eine Ersatzpflicht für solche psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nur dort bejaht, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die diese auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb "auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden" (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Januar 1984 aaO; Dunz VersR 1986, 448).

    Damit wird auch von Thomas unter Hinweis auf das Urteil vom 11. Mai 1971 a.a.O. an die Rechtsprechung des Senats angeknüpft.

  • BGH, 12.11.1985 - VI ZR 103/84

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88
    Psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tode naher Angehöriger können, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch faßbar und deshalb nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit angesehen werden (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Senats in BGHZ 56, 163, Urteile vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82 = VersR 1984, 439 und vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - = VersR 1986, 240).

    Richtig ist zwar, daß - wie die Rechtsprechung seit langem anerkannt hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70 = BGHZ 56, 163 = VersR 1971, 905, 906 m.w.N., vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82 = VersR 1984, 439 und vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 = VersR 1986, 240) - eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB nicht nur bei physischer Einwirkung auf den Körper vorliegt, sondern auch psychisch vermittelt werden kann.

    Aus diesem Grund hat der erkennende Senat seit seiner Entscheidung in BGHZ 56, 163 in derartigen Fällen eine Ersatzpflicht für solche psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nur dort bejaht, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die diese auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb "auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden" (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Januar 1984 aaO; Dunz VersR 1986, 448).

    An dieser Rechtsprechung, nach der nur solche psychischen Beeinträchtigungen eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 ausmachen, die pathologisch faßbar und deshalb nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit angesehen werden (vgl. auch Senatsurteile vom 31. Januar 1984 a.a.O. und vom 12. November 1985 aaO), hält der Senat fest.

  • BGH, 31.01.1984 - VI ZR 56/82

    Schadensersatzanspruch wegen unfallbedingt wegen des Todes des Ehegatten

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88
    Psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tode naher Angehöriger können, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch faßbar und deshalb nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit angesehen werden (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Senats in BGHZ 56, 163, Urteile vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82 = VersR 1984, 439 und vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - = VersR 1986, 240).

    Richtig ist zwar, daß - wie die Rechtsprechung seit langem anerkannt hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70 = BGHZ 56, 163 = VersR 1971, 905, 906 m.w.N., vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82 = VersR 1984, 439 und vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 = VersR 1986, 240) - eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB nicht nur bei physischer Einwirkung auf den Körper vorliegt, sondern auch psychisch vermittelt werden kann.

    Aus diesem Grund hat der erkennende Senat seit seiner Entscheidung in BGHZ 56, 163 in derartigen Fällen eine Ersatzpflicht für solche psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nur dort bejaht, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die diese auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb "auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden" (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Januar 1984 aaO; Dunz VersR 1986, 448).

    An dieser Rechtsprechung, nach der nur solche psychischen Beeinträchtigungen eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 ausmachen, die pathologisch faßbar und deshalb nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit angesehen werden (vgl. auch Senatsurteile vom 31. Januar 1984 a.a.O. und vom 12. November 1985 aaO), hält der Senat fest.

  • BGH, 19.02.1960 - VI ZR 30/59

    Ersatzfähigkeit der Reisekosten eines Angehörigen zur Beerdigung

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88
    Auch wenn bei diesem, ausnahmsweise einem Dritten wegen dessen Verpflichtung zur Tragung der Kosten zustehenden Schadensersatzanspruch der Begriff der Beerdigung nicht im engsten Wortsinne verstanden wird (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1960 - VI ZR 30/59 = BGHZ 32, 72, 73 m.w.N.) und deswegen über das zur Leichenbestattung schlechthin Notwendige hinaus auch das zu berücksichtigen ist, was sonst zu den Ausgaben für eine den Verhältnissen entsprechende angemessene und würdige Ausgestaltung der Bestattung gehört, so würde der Zurechnungszusammenhang hier schon dadurch in Frage gestellt, daß die Urlaubsreise - unabhängig vom Zeitpunkt der Beerdigung - nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin wegen ihrer psychischen Belastung durch den Todesfall nicht durchgeführt worden ist.

    Der Ersatz solcher Aufwendungen würde, selbst wenn nach § 844 Abs. 1 BGB ausnahmsweise auch die Erstattung von Reisekosten naher Angehöriger zu der Beerdigung in Betracht kommen kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1960 aaO), den vom Gesetzgeber gesteckten Haftungsrahmen überschreiten.

  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 120/69

    Jagdpächter - § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG, Gebrauchsmöglichkeit,

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88
    Ist vorliegend also eine Verletzung der Gesundheit i.S. des § 823 Abs. 1 BGB bei der Klägerin und ihrem Ehemann als Folge des tödlichen Unfalls ihres Sohnes nicht festzustellen, so kann es dahingestellt bleiben, ob dann, wenn psychische Beeinträchtigungen nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu einer echten Gesundheitsbeschädigung im vorgenannten Sinne führen, Ersatz von Aufwendungen für eine gebuchte und dann nicht durchgeführte Urlaubsreise vom Haftungszweck der Norm noch umfaßt ist (vgl. BGHZ 55, 146, 148; 65, 170, 174; BGH Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 172/78 = NJW 1979, 2034; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 1. Band, Allgemeiner Teil, 14. Aufl., § 29 Abs. IIc S. 503; Mertens, Der Begriff des Vermögensschadens, 1967, S. 159) und ob etwa ein derartiger Nachteil für den Ersatz als Gesundheitsschaden schon deswegen ausscheidet, weil Eltern nach der Lebenserfahrung unabhängig davon, ob ihren psychischen und physischen Beeinträchtigungen durch den Trauerfall Krankheitswert im Sinne der Anforderungen des § 823 Abs. 1 BGB zukommt, in der Regel nicht einen Tag nach der Beerdigung ihres Kindes eine Vergnügungsreise antreten werden.
  • BGH, 18.09.1975 - III ZR 139/73

    Pkw; Sicherstellung des Führerscheins; Finanzielle Mehraufwendungen;

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88
    Ist vorliegend also eine Verletzung der Gesundheit i.S. des § 823 Abs. 1 BGB bei der Klägerin und ihrem Ehemann als Folge des tödlichen Unfalls ihres Sohnes nicht festzustellen, so kann es dahingestellt bleiben, ob dann, wenn psychische Beeinträchtigungen nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu einer echten Gesundheitsbeschädigung im vorgenannten Sinne führen, Ersatz von Aufwendungen für eine gebuchte und dann nicht durchgeführte Urlaubsreise vom Haftungszweck der Norm noch umfaßt ist (vgl. BGHZ 55, 146, 148; 65, 170, 174; BGH Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 172/78 = NJW 1979, 2034; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 1. Band, Allgemeiner Teil, 14. Aufl., § 29 Abs. IIc S. 503; Mertens, Der Begriff des Vermögensschadens, 1967, S. 159) und ob etwa ein derartiger Nachteil für den Ersatz als Gesundheitsschaden schon deswegen ausscheidet, weil Eltern nach der Lebenserfahrung unabhängig davon, ob ihren psychischen und physischen Beeinträchtigungen durch den Trauerfall Krankheitswert im Sinne der Anforderungen des § 823 Abs. 1 BGB zukommt, in der Regel nicht einen Tag nach der Beerdigung ihres Kindes eine Vergnügungsreise antreten werden.
  • BGH, 19.09.1973 - VIII ZR 175/72

    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88
    Das bedeutet, daß für den Umfang der Ersatzpflicht i.S. des § 844 Abs. 1 BGB auf die Verpflichtung des Erben zur Tragung der Beerdigungskosten abzustellen ist (vgl. BGHZ 61, 234 [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72]; RGRK/Boujong, BGB § 844 Rd 19; Palandt/Thomas a.a.O. § 844 Anm. 3) und unter den Begriff der Beerdigungskosten jedenfalls nicht solche Aufwendungen zu fassen sind, die sich nur deswegen als Schaden darstellen, weil die durch sie erkaufte Leistung wegen der Teilnahme an der Beerdigung nicht in Anspruch genommen werden kann.
  • BGH, 18.06.1979 - VII ZR 172/78

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung - Ausgleich solcher

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88
    Ist vorliegend also eine Verletzung der Gesundheit i.S. des § 823 Abs. 1 BGB bei der Klägerin und ihrem Ehemann als Folge des tödlichen Unfalls ihres Sohnes nicht festzustellen, so kann es dahingestellt bleiben, ob dann, wenn psychische Beeinträchtigungen nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu einer echten Gesundheitsbeschädigung im vorgenannten Sinne führen, Ersatz von Aufwendungen für eine gebuchte und dann nicht durchgeführte Urlaubsreise vom Haftungszweck der Norm noch umfaßt ist (vgl. BGHZ 55, 146, 148; 65, 170, 174; BGH Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 172/78 = NJW 1979, 2034; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 1. Band, Allgemeiner Teil, 14. Aufl., § 29 Abs. IIc S. 503; Mertens, Der Begriff des Vermögensschadens, 1967, S. 159) und ob etwa ein derartiger Nachteil für den Ersatz als Gesundheitsschaden schon deswegen ausscheidet, weil Eltern nach der Lebenserfahrung unabhängig davon, ob ihren psychischen und physischen Beeinträchtigungen durch den Trauerfall Krankheitswert im Sinne der Anforderungen des § 823 Abs. 1 BGB zukommt, in der Regel nicht einen Tag nach der Beerdigung ihres Kindes eine Vergnügungsreise antreten werden.
  • BGH, 27.01.2015 - VI ZR 548/12

    Schadensersatz nach Tod durch Verkehrsunfall: Voraussetzungen eines

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung nicht voraussetzt, dass sie eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre (Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 343 f. Rn. 14 f.; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90, VersR 1991, 704, 705; vom 2. Oktober 1990 - VI ZR 353/89, VersR 1991, 432, jeweils mwN).

    Der Senat hat dies damit begründet, dass die Anerkennung solcher Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB der Absicht des Gesetzgebers widerspräche, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und Beeinträchtigungen, die auf die Rechtsgutverletzung eines anderen bei Dritten zurückzuführen sind, soweit diese nicht selbst in ihren eigenen Schutzgütern betroffen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 164 ff.; vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854).

    Psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, können vielmehr nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540; vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 6, 10; vom 20. März 2012 - VI ZR 114/11, VersR 2012, 634 Rn. 8; ablehnend: Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb.

  • LG Tübingen, 17.05.2019 - 3 O 108/18

    Tödlicher Verkehrsunfall: Bemessung des Hinterbliebenengeldes für den Ehegatten,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tod oder bei schweren Verletzungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540; vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 6, 10; vom 20. März 2012 - VI ZR 114/11, VersR 2012, 634 Rn. 8; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, VersR 2015, 501; vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14 -, Rn. 9, NJW 2015, 2246).
  • BGH, 06.12.2022 - VI ZR 168/21

    Deliktische Haftung: Schockschaden als Gesundheitsverletzung

    aa) Nach ständiger Senatsrechtsprechung können psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 19/20, BGHZ 228, 264 Rn. 8; vom 21. Mai 2019 - VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125 Rn. 7; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 6; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 8; vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 12; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432, juris Rn. 13; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 344, juris Rn. 15; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, NJW 1989, 2317 f., juris Rn. 9; vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, NJW 1986, 777, 778, juris Rn. 9).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.03.1989 - VI ZR 136/88   

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https://dejure.org/1989,1779
BGH, 14.03.1989 - VI ZR 136/88 (https://dejure.org/1989,1779)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1989 - VI ZR 136/88 (https://dejure.org/1989,1779)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung einer Rente für die Einstellung einer Ersatzkraft in einem landwirtschaftlichen Betrieb wegen körperlicher Einschränkungen - Vermeidung von Kosten durch Wiederherstellung der eigenen Fahrtauglichkeit - Zumutbarkeit eines am Auge Verletzten durch ...

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 254

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2250
  • NJW-RR 1989, 1109 (Ls.)
  • MDR 1989, 804
  • NZV 1989, 305
  • VersR 1989, 635
  • r+s 1989, 185
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.11.1986 - VI ZR 12/86

    Schadensminderungspflicht - Körperverletzung - Operation

    Auszug aus BGH, 14.03.1989 - VI ZR 136/88
    Ein Verletzter kann sogar aus diesem Grund verpflichtet sein, sich einer zumutbaren Operation zur Beseitigung der körperlichen Beeinträchtigung zu unterziehen (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1986 - VI ZR 12/86 = VersR 1987, 408 m.w.N.).

    Das findet seinen Ausdruck in den Grenzen der Zumutbarkeit; eine solche Operation muß einfach und gefahrlos sein, darf nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sein und muß die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bieten (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1986 aaO).

    Ebensowenig wie der Geschädigte verpflichtet ist, operative Eingriffe, die nicht einfach und gefahrlos sind, über sich ergehen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1986 aaO), kann von ihm das lebenslange Tragen einer Augenklappe wegen des damit verbundenen Verzichts auf die Benutzung eines Organs verlangt werden.

  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvR 869/83

    Verfassungsrechtliche Anforderung an den Begriff des "neuen" Angriffs- oder

    Auszug aus BGH, 14.03.1989 - VI ZR 136/88
    Es widerspricht nicht einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung, wenn der Kläger darauf vertraute, schon das Landgericht werde seinen Vortrag im Lichte der Ausführungen des Sachverständigen bewerten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. April 1984 - 1 BvR 869/83 = JZ 1984, 680, 681; BGH, Urteil vom 23. April 1986 - VIII ZR 125/85 = WM 1986, 868).
  • BGH, 13.05.1953 - VI ZR 78/52

    Zumutbarkeit einer Umschulung und einer Operation

    Auszug aus BGH, 14.03.1989 - VI ZR 136/88
    Der Verletzte muß sich ernstlich bemühen, den Schaden so weit als möglich abzuwehren (vgl. BGHZ 10, 18, 20) [BGH 13.05.1953 - VI ZR 78/52].
  • BGH, 23.04.1986 - VIII ZR 125/85

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens bei Nichterscheinen eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 14.03.1989 - VI ZR 136/88
    Es widerspricht nicht einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung, wenn der Kläger darauf vertraute, schon das Landgericht werde seinen Vortrag im Lichte der Ausführungen des Sachverständigen bewerten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. April 1984 - 1 BvR 869/83 = JZ 1984, 680, 681; BGH, Urteil vom 23. April 1986 - VIII ZR 125/85 = WM 1986, 868).
  • BGH, 21.09.2021 - VI ZR 91/19

    Verstoß eines Verkehrsunfallverletzten gegen die Schadensminderungspflicht:

    Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wird regelmäßig für die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder mit belastenden Nebenwirkungen behafteten medikamentösen Behandlung zur Wiederherstellung oder jedenfalls Verbesserung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitskraft auch die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (Fortschreibung von Senatsurteilen vom 15. März 1994 - VI ZR 44/93, NJW 1994, 1592, 1593 und vom 14. März 1989 - VI ZR 136/88, VersR 1989, 635).

    Grundsätzlich richtet sich das Maß der Schadensminderungspflicht, also Art und Umfang der vom Geschädigten auf sich zu nehmenden ärztlichen Behandlungen, auch an den in das geltende Recht einfließenden verfassungsrechtlichen Werten aus, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1989 - VI ZR 136/88, VersR 1989, 635, juris Rn. 7).

    Zu den für die Frage der Zumutbarkeit wesentlichen Gesichtspunkten gehört auch die Ermittlung der konkreten therapeutischen Maßnahmen, denn neben deren Erfolgsaussichten im Sinne einer sicheren Aussicht auf wesentliche Besserung muss auch beurteilt werden können, welche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der psychischen Verfasstheit hingenommen werden sollen und ob sie gemessen an den Erfolgsaussichten auch verhältnismäßig sind (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. März 1989 - VI ZR 136/88, VersR 1989, 635, juris Rn. 7 f., 11 f.).

  • OLG Brandenburg, 18.09.2023 - 2 U 38/22

    Ersatzanspruch gegen beklagtes Land bezüglich geleistetem Alg nebst

    Grundsätzlich richtet sich das Maß der Schadensminderungspflicht, also Art und Umfang der vom Geschädigten auf sich zu nehmenden ärztlichen Behandlungen, auch an den in das geltende Recht einfließenden verfassungsrechtlichen Werten aus, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG (BGH, Urteil vom 14.03.1989 - VI ZR 136/88, NJW 1989, 2250).
  • OLG Schleswig, 07.09.2021 - 7 U 34/21

    Regress des Verdienstausfallschadens durch den Rentenversicherungsträger

    Dazu zählt auch, geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Herstellung der Gesundheit und Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1989 - VI ZR 136/88,VersR 1989, 635; Urteil vom 13. Mai 1953 - VI ZR 78/52, BGHZ 10, 18) und Tätigkeiten, die dies gefährden, zu unterlassen (vgl. RG, Urteil vom 25. Mai 1940 - VI 234/39, RGZ 164, 79, 85; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 1368).
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